Bewohnerbeirat

Im Juni 2015 fand die Wahl zum neuen Bewohnerbeirat statt. Es gab eine hohe Wahlbeteiligung im Haus St. Vitus. Von Insgesamt 46 Bewohnern haben 42 ihre Stimme abgegeben. Sie zeigt das große Interesse aller Bewohner und Bewohnerinnen an der Mitwirkung und Mitbestimmung in ihrer Einrichtung.

Der neue Bewohnerbeirat besteht nun bis 2019.

Die gewählten Mitglieder sind:

Michael Maskiela

Herr Maskiela wurde als langjähriges Mitglied erneut gewählt. Er wird in den nächsten vier Jahren das Amt des Vorsitzenden weiterführen.

Peter Hothneier

Herr Hothneier hat sich zum ersten Mal für die Bewohnerbeiratswahl aufstellen lassen. Mit seinen Argumenten konnte Herr Hothneier viele Stimmen gewinnen und ist nun ebenfalls für vier Jahre Mitglied des Bewohnerbeirats.

Gisela Klosterkamp

Frau Klosterkamp blickt auf eine langjährige Beiratstätigkeit zurück. Sie wurde ebenfalls erneut wiedergewählt und ist nun weiterhin Mitglied im Bewohnerbeirat.

Unbenannt

Der neue Bewohnerbeirat  des Hauses St. Vitus: (v.l.) Wohnheimleiter Lothar Berth, Peter Hothneier, Michael Maskiela, Gisela Klosterkamp und Wahlleiter Chingwah Suen.

Der Bewohnerbeirat hat die Aufgabe, die Interessen aller Bewohner und Bewohnerinnen in der Einrichtung zu vertreten. Neben dem Mitspracherecht bei den Themen Freizeit, Verpflegung und Hausordnung gibt es viele Aufgaben des Beirates, die das Leben der Bewohnerschaft im Haus St. Vitus betreffen und zu seiner Gestaltung beitragen.

Die Mitglieder treffen sich regelmäßig und besprechen die aktuellen Anliegen. Einmal im Jahr gibt es eine Vollversammlung. In der Vollversammlung wird die Arbeit vorgestellt.

Zwei Mal im Jahr oganisieren sie eine Disco im Haus St. Vitus. Es werden auch Personen aus anderen Einrichtungen eingeladen.

Der Bewohnerbeirat ist als Gast bei den Sitzungen des Fördervereins vertreten.

Die Mitglieder machen immer wieder Fortbildungen für mehrere Tage. Es wird besprochen, welche Rechte und Pflichten Bewohnerbeiräte haben. Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte von Bewohnern und Bewohnerinnen in Betreuungseinrichtungen sind im Wohn- und Teilhabegesetz NRW ( WTG) Paragraph 6 verankert.

 

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